Art. 777 ZGB

1 Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.
2 Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.
3 Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ermittlung des Inhaltes einer Dienstbarkeit
    · 19.11.1997 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB)
    · 20.09.1990 · 0 Zitierungen
  3. 3
    Anrechenbares Einkommen (Art. 3 Abs. 1 ELG)
    · 11.07.1973 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 50_II_459
    11.12.1924 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Dienstbarkeit
    LB170048
    · 29.05.2018 · 1 Zitierungen
  • Dienstbarkeit
    LB170048
    · 01.11.2017 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2023.15
    ZSU.2023.15
    · 05.06.2023 · 0 Zitierungen

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