Art. 777 ZGB
1 Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.
2 Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.
3 Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ermittlung des Inhaltes einer Dienstbarkeit1 Zitierungen
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2Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB)0 Zitierungen
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3Anrechenbares Einkommen (Art. 3 Abs. 1 ELG)0 Zitierungen
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4BGE 50_II_4590 Zitierungen11.12.1924 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Dienstbarkeit1 ZitierungenLB170048· 29.05.2018 · 1 Zitierungen
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Dienstbarkeit1 ZitierungenLB170048· 01.11.2017 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2023.150 ZitierungenZSU.2023.15· 05.06.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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