Erwägungen
Am 1. Februar 1947 verstarb Johann [R.] und hinterließ als gesetzliche Erben seine drei Söhne Walter [R.], Max [R.] und Ernst R. Am 30. September 1950 verkaufte die aus den drei Söhnen bestehende Erbengemeinschaft das Grundstück X an den Erben Ernst [R.] für den Preis von 70'000 Franken. Im Kaufvertrag und Pfandvertrag wurde in Art. 9 ein lebenslanges Wohnrecht zugunsten von Walter [R.], seiner Ehefrau Gertrud [R.] und ihren beiden Kindern Peter [R.] und Susanne [R.] an der Erdgeschosswohnung des Grundstücks vereinbart. Dieses Wohnrecht wurde am 2. November 1950 im Grundbuch eingetragen.
Das Wohnrecht wurde in der Folge nicht ausgeübt. Am 24. Januar 1963 verkaufte Ernst [R.] das Grundstück an Paul B. Nach dessen Ableben ging das Grundstück am 21. Dezember 1988 an Christine Z.-B. über. 1995 wurden Gertrud [R.], Peter [R.] und Susanne S.-R. (vormals Susanne [R.]) aufgefordert, zugunsten neuer Pfandrechte auf das Wohnrecht zu verzichten. Da dies nicht gelang, erhoben Susanne S.-R. und Peter [R.] am 15. Juli 1996 Klage gegen Christine Z.-B. auf Feststellung des Bestehens des Wohnrechts und Räumung der Erdgeschosswohnung.
Erwägungen
Das Kantonsgericht Bern gab der Klage statt, da das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht weiterhin gültig und für die derzeitige Eigentümerin wirksam sei. Das Bundesgericht…