Art. 749 ZGB

Dauer

1 Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung.
2 Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB)
    · 20.09.1990 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Ermittlung des Inhaltes einer Dienstbarkeit
    · 19.11.1997 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Auflösung eines unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts begründeten Dauerschuldverhältnisses
    · 07.12.1971 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Zulässigkeit und rechtliche Tragweite von Unterbaurechten. 1. Zu Lasten eines als Grundstück in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts kann eine Dienstbarkeit gleichen Inhaltes (sog
    · 10.11.1966 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Sie ist weder unsittlich noch rechtswidrig und verpflichtet den Vermächtnisnehmer auf dessen Lebenszeit, mindestens aber so lange, als er die Vorteile des Vermächtnisses geniesst.
    · 21.12.1961 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 40_II_233
    01.01.1914 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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