Sachverhalt
Parteien und Vorinstanzen: Die Beschwerdeführerin (Beklagte, Mutter) wird durch Rechtsanwalt Peter Ruggle vertreten. Die drei Beschwerdegegner (Kläger 1, Klägerin 2 und Kläger 3, Kinder der Beschwerdeführerin) werden durch Rechtsanwalt Balthasar Wicki und Rechtsanwältin Dr. Cheyenne Durrer vertreten. Vorinstanz ist das Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, Urteil vom 5. Mai 2021 (BO.2020.41-43-K3). Erstinstanz war das Kreisgericht St. Gallen.
Sachverhalt Die [X. AG] hält Beteiligungen und finanziert die [X.] -Gruppe; sie befindet sich im Familienbesitz. Die Eheleute [E.A.] und [A.A.] haben elf Kinder. Am 2. März 2001 schlossen sie mit zehn Nachkommen einen Erbvertrag. Die Nachkommen verzichteten zugunsten des überlebenden Elternteils auf Erbansprüche; für den zweiten Erbgang sollten alle zu gleichen Teilen erben. Die Aktionärsnachkommen (Kläger, [F.A.] , [G.A.] ) erhielten Kaufrechte an Aktien der [X. AG] und Erbvorbezüge von je 742 Aktien per 1. April 2001. Die Nichtaktionärsnachkommen erhielten Geldzahlungen von insgesamt Fr. 300'000.-- pro Person. Am gleichen Tag wurde ein auf 20 Jahre befristeter Aktionärsbindungsvertrag mit Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechten geschlossen.
Aktienübertragungsvertrag: Am 5. März 2004 verstarb [E.A.] ; seine 2'365 Aktien gingen auf die Beschwerdeführerin über. Ende 2011 schloss die Beschwerdeführerin mit den Aktionärsnachkommen einen Aktienübertragungsvertrag, der offenbar im Hinblick auf die später abgelehnte Volksinitiative zur Erbschaftssteuer abgeschlossen wurde. Die Aktien wurden als Erbvorbezüge übertragen (678 an Kläger 1, 573 an Klägerin 2, 323 an Kläger 3, 347 an [F.A.] , 444 an [G.A.] ), sodass jeder Aktionärsnachkomme 1'420 Aktien bzw. 20 % erhielt. Die Beschwerdeführerin behielt sich ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht mit allen Vermögenswerten und Stimmrechten vor.
Anfechtung und Prozessverlauf: Mit Schreiben vom 8. März 2018 erklärte die Beschwerdeführerin den Vertrag wegen Irrtums und Willensmangels für aufgehoben; zur Begründung führte sie an, die [X. AG] sei systematisch ausgehöhlt und Erbvorbezüge an Nichtaktionärsnachkommen ausgeschüttet worden. Die Beschwerdegegner erhoben am 11. September 2018 Feststellungsklage auf Gültigkeit des Vertrags. Das Kreisgericht hiess die Klage am 14. Mai 2020 gut. Das Kantonsgericht wies die Berufung am 5. Mai 2021 ab, wobei es in Eventualbegründung auch auf Vorwürfe der Beschwerdeführerin einging.
Vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin beantragt Aufhebung des kantonalen Urteils und Abweisung der Klage. Die Beschwerdegegner beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung; die Beschwerdeführerin replizierte unaufgefordert.
Streitfragen: (1) Feststellungsinteresse der Beschwerdegegner; (2) notwendige Streitgenossenschaft (Art. 70 Abs. 1 ZPO) mit [F.A.] und [G.A.] ; (3) Vorliegen eines Willensmangels (Grundlagenirrtum, absichtliche Täuschung) und Einhaltung der Anfechtungsfrist.
Erwägungen
Prüfungsmassstab und Rügeprinzip: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber nur hinreichend begründete Rügen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung ist nur bei Willkür (Art. 105 Abs. 2 BGG) korrigierbar; für Sachverhaltsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Abweichungen vom vorinstanzlichen Sachverhalt bleiben unberücksichtigt, und die Replik darf die Beschwerde nicht ergänzen (Art. 42 BGG; Verweis auf BGE 140 III 86, 140 III 16, 140 III 264).
Feststellungsinteresse: Eine Feststellungsklage setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus (Art. 88 ZPO; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Es genügt ein erhebliches Interesse, das auch tatsächlicher Natur sein kann, wenn Rechtsbeziehungen ungewiss sind und die Ungewissheit nicht mehr zumutbar ist (BGE 141 III 68). Die Feststellungsklage ist subsidiär zu Leistungs- oder Gestaltungsklagen (BGE 135 III 378). Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Die Anfechtung führt zu einer ex tunc-Ungültigkeit mit Folgen für die Eigentumslage, die Beschwerdegegner wären ohne Klärung in ihren Entscheidungen behindert, und eine Leistungs- oder Gestaltungsklage stand nicht zur Verfügung. Die Anwartschaft ist nicht mit Eigentum gleichzusetzen, da sie bei Vorabversterben dahinfällt. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind appellatorisch.
Notwendige Streitgenossenschaft: Nach Art. 70 Abs. 1 ZPO müssen Personen, die an einem nur einheitlich entscheidbaren Rechtsverhältnis beteiligt sind, gemeinsam klagen oder beklagt werden. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht (BGE 138 III 737; 136 III 123; 140 III 598). Der Aktienübertragungsvertrag begründete jedoch nicht ein einziges Rechtsverhältnis, sondern fünf separate Rechtsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und jedem Aktionärsnachkommen, die auch einzeln hätten abgeschlossen werden können. Die Gültigkeit ist daher für jeden Berechtigten separat zu beurteilen. Die Zweckmässigkeit einer gemeinsamen Beurteilung begründet keine notwendige Streitgenossenschaft.
Grundlagenirrtum und Täuschung: Ein Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4…