Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Streit zwischen Hermann Akeret, Eigentümer eines Hauses in St-Moritz-Bad, und Arthur Metz, der mit Akeret einen Mietvertrag für eine Dauer von zwei Jahren, stillschweigend um jeweils sechs Monate verlängerbar, abgeschlossen hatte. Danach unterzeichneten die Parteien einen Vertrag, der Metz ein Eigentumsrecht an der Wohnung in Form einer abtretbaren und vererblichen persönlichen Servitute einräumte, im Austausch gegen die Übernahme einer Hypothek. Der Vertrag wurde im Grundbuch eingetragen.

Der Streit begann, als Akeret eine Klage einreichte, um die Ungültigkeit der persönlichen Servitute und ihre Löschung im Grundbuch feststellen zu lassen. Metz bestritt diese Forderung und argumentierte, dass die Servitute gültig sei und er im Falle einer Kündigung Anspruch auf eine Entschädigung habe.

Das Kantonsgericht gab Akerets Forderung teilweise statt, erklärte die persönliche Servitute für ungültig und ordnete ihre Löschung im Grundbuch an, verurteilte Akeret jedoch auch zur Zahlung einer Entschädigung an Metz. Beide Parteien legten Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die von den Parteien geschaffene persönliche Servitute gültig war. Es kam zu dem Schluss, dass die abtretbare und vererbliche persönliche Servitute, wie sie in Artikel 781 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vorgesehen ist, nicht verwendet werden kann, um ein Wohnrecht zu schaffen, das einem Eigentumsrecht entspricht.

Das Bundesgericht war der Auffassung, dass die Schaffung einer solchen Servitute gegen die Grundsätze des Sachenrechts und…