Art. 712d ZGB

Begründungsakt

1 Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet.
2 Die Eintragung kann verlangt werden: 1. auf Grund eines Vertrages der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum; 2. auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechtes über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.
3 Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Reglement über die Verwaltung und Benutzung des Stockwerkeigentums (Art. 712g Abs. 3 ZGB). 1. Inwieweit stehen Art. 27 ZGB, ein aus Art. 2 ZGB abgeleiteter Gleichbehandlungsgrundsatz und die Eigentumsgarantie der Bundes…
    · 06.11.1985 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts
    · 19.10.2020 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Öffentlicher Glaube des Grundbuchs; Grenzen
    · 02.03.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kaufvertrag; Werkvertrag
    · 19.12.2023 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2022.10
    ZOR.2022.10
    · 22.09.2022 · 1 Zitierungen
  • Negative Feststellungsklage
    LB210001
    · 08.04.2021 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.