Erwägungen

Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen dem Eigentümer einer Stockwerkeinheit (Dr. iur. Paul Cron) und den übrigen Stockwerkeigentümern einer Liegenschaft in Luzern. Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft sah eine Beschränkung der Nutzung der Stockwerkeinheit Nr. 7089 auf einen Ausstellungsraum für ein privates Museum mit beschränktem öffentlichen Zutritt vor. Der Eigentümer wollte die Einheit jedoch für den Betrieb seines Verlags- und Musikgeschäfts nutzen.

Die Vorinstanzen hatten die Nutzungsbeschränkung des Reglements für unwirksam erklärt, da sie gegen das Persönlichkeitsrecht, die Eigentumsgarantie und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Das Bundesgericht kam jedoch zu einem anderen Schluss:

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine unter den Stockwerkeigentümern vereinbarte Nutzungsbeschränkung grundsätzlich zulässig ist, solange sie den Kerngehalt des Eigentumsrechts nicht aushöhlt. Eine Beschränkung, die den Eigentümer nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet, verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht.

Auch die Eigentumsgarantie der Bundesverfassung steht einer solchen Nutzungsbeschränkung nicht entgegen, da das Stockwerkeigentum besonders ausgestaltetes Miteigentum ist und die Interessen der Gemeinschaft berücksichtigt werden müssen.

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