Erwägungen

Die Ortsbürgergemeinde U. ist Eigentümerin eines Grundstücks, an dem sie vier selbständige und dauernde Baurechte errichtet hat, die als Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind. Die A. AG und die B. AG, denen zwei dieser Baurechte zustehen, einigten sich darauf, die Fläche der Baurechtsparzelle der A. AG zu verkleinern und aus der frei werdenden Fläche eine neue Baurechtsparzelle für die B. AG zu schaffen. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung dieser Vereinbarung, da es eine Teilung eines selbständigen und dauernden Baurechts für unzulässig hielt und zudem die gesetzliche Mindestdauer von 30 Jahren für die neue Baurechtsparzelle nicht erfüllt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass eine flächenmäßige Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts zulässig ist, sofern der Inhalt der Dienstbarkeit im Übrigen unverändert bleibt und die gleich- und nachrangigen Rechte Dritter gewahrt werden. In einem solchen Fall muss die gesetzliche Mindestdauer von 30 Jahren für das neu zu eröffnende Hauptbuchblatt nicht erfüllt sein.

Das Bundesgericht begründet dies damit, dass das Gesetz die selbständigen und dauernden Rechte den Liegenschaften…