Art. 945 ZGB

Hauptbuch

1 Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.
2 Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer zu beobachten ist, wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgesetzt.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts
    · 19.10.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vorkaufsrecht an einem realen Teil eines Grundstücks
    · 03.11.1955 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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