Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] ist Eigentümer der Parzelle Nr. 2000, während die Beschwerdegegner [A.] , [B.] , [C.] und [D.] Miteigentümer der Parzelle Nr. 1000 sind. Die Parzelle Nr. 1000 ist mit einem Dreifamilienhaus überbaut und grenzt an die öffentliche [G.] strasse. Die Beschwerdegegner planen, das Haus durch ein Fünffamilienhaus mit Autoeinstellhalle zu ersetzen und eine neue Erschliessung in südlicher Richtung hangabwärts zu schaffen. Diese Erschliessung stützt sich auf ein im Grundbuch eingetragenes Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. 2000 und zu Gunsten der Parzelle Nr. 1000.

Das Obergericht des Kantons Luzern erkannte, dass die Beschwerdegegner berechtigt sind, das Fahrwegrecht zu benutzen, und dass der Beschwerdeführer eine Durchfahrt von max. 3.2 m Breite zu dulden hat. Die Widerklage des Beschwerdeführers auf Löschung des Fahrwegrechts wurde abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass sie grundsätzlich zulässig ist. Es ging dann auf die Frage ein, ob der Eintrag des Fahrwegrechts im Grundbuch ungerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Zumarchung der Parzelle Nr. 1000 im Jahr 1931 gesetzeswidrig war und dass der Eintrag des Fahrwegrechts daher ungerechtfertigt ist.

Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Zumarchung im vereinfachten Verfahren erfolgt ist und dass der Eigentümer der Parzelle Nr. 1000, [I.] , als Eigentümer des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks gleichzeitig die Einwilligung erteilt hat. Es verneinte auch die Notwendigkeit einer Einwilligung des Nachbarn und Eigentümers der Parzelle Nr. 999.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob das Fahrwegrecht auf die…