Art. 20 GBV

Grundstücksbeschreibung

1 Die Grundstücksbeschreibung enthält Angaben wie:
  1. a. Lage (Strasse, Ort, Flurbezeichnung) des Grundstücks;
  2. b. Bodenfläche und Bodenbedeckung von Liegenschaften;
  3. c. gegebenenfalls flächenmässige Ausdehnung des Rechts bei selbstständigen und dauernden Rechten;
  4. d. Gebäude und deren Nummern;
  5. e. Anzahl Räume und Lage von Stockwerkeinheiten;
  6. f. Steuer- und Versicherungswert.
2 Die Angaben der Grundstücksbeschreibung haben keine Grundbuchwirkung (Art. 971–974 ZGB).
3 Das Grundbuchamt kann diese Angaben aus anderen Systemen beziehen.
4 Beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anmerkungen und Bemerkungen in der Grundstücksbeschreibung behalten ihre Gültigkeit.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch
    · 16.02.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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