Art. 20 GBV
Grundstücksbeschreibung
1 Die Grundstücksbeschreibung enthält Angaben wie:
- a. Lage (Strasse, Ort, Flurbezeichnung) des Grundstücks;
- b. Bodenfläche und Bodenbedeckung von Liegenschaften;
- c. gegebenenfalls flächenmässige Ausdehnung des Rechts bei selbstständigen und dauernden Rechten;
- d. Gebäude und deren Nummern;
- e. Anzahl Räume und Lage von Stockwerkeinheiten;
- f. Steuer- und Versicherungswert.
2 Die Angaben der Grundstücksbeschreibung haben keine Grundbuchwirkung (Art. 971–974 ZGB).
3 Das Grundbuchamt kann diese Angaben aus anderen Systemen beziehen.
4 Beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anmerkungen und Bemerkungen in der Grundstücksbeschreibung behalten ihre Gültigkeit.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen10.12.2010 · 0 Zitierungen
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Dienstbarkeit, Fahrwegrecht.0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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