Art. 122 GBV

Rangänderungen

1 Rangänderungen von Grundpfandrechten gegenüber Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Vormerkungen sowie Rangänderungen innerhalb der Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vormerkungen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der dadurch benachteiligten Personen.
2 Sie werden im Hauptbuch als Bemerkung in die entsprechende Abteilung eingetragen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts
    · 19.10.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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