Art. 122 GBV
Rangänderungen
1 Rangänderungen von Grundpfandrechten gegenüber Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Vormerkungen sowie Rangänderungen innerhalb der Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vormerkungen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der dadurch benachteiligten Personen.
2 Sie werden im Hauptbuch als Bemerkung in die entsprechende Abteilung eingetragen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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