Art. 943 ZGB
1 Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen: 1. die Liegenschaften; 2. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken; 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts3 Zitierungen
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2Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts3 Zitierungen
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3Zulässigkeit und rechtliche Tragweite von Unterbaurechten. 1. Zu Lasten eines als Grundstück in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts kann eine Dienstbarkeit gleichen Inhaltes (sog2 Zitierungen
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4Bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen im Partikularinteresse einzelner Stockwerkeigentümer1 Zitierungen
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5BGE 52_II_271 Zitierungen17.02.1926 · 1 Zitierungen
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6Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grundbuch1 Zitierungen
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SB.2024.000010 Zitierungen27.03.2024 · 0 Zitierungen
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Baurechtszins, negative Feststellungsklage0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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