Art. 943 ZGB

1 Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen: 1. die Liegenschaften; 2. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken; 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts
    · 19.10.2020 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts
    · 26.11.2008 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zulässigkeit und rechtliche Tragweite von Unterbaurechten. 1. Zu Lasten eines als Grundstück in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts kann eine Dienstbarkeit gleichen Inhaltes (sog
    · 10.11.1966 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen im Partikularinteresse einzelner Stockwerkeigentümer
    · 27.08.2015 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 52_II_27
    17.02.1926 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
    · 14.09.2000 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Grundbuch
    · 26.11.2008 · 1 Zitierungen
  • SB.2024.00001
    27.03.2024 · 0 Zitierungen
  • Baurechtszins, negative Feststellungsklage
    · 28.01.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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