Sachverhalt

Die Burgergemeinde Bern, Eigentümerin mehrerer mit selbstständigen und dauernden Baurechten belasteter Parzellen, hat beim Grundbuchamt beantragt, festzustellen, dass jede Änderung dieser Baurechte ihre Zustimmung erfordert. Das Grundbuchamt hat es abgelehnt, darauf einzutreten, da es diese Frage für eine Angelegenheit der Zivilgerichtsbarkeit hält. Die Burgergemeinde hat daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung bei den kantonalen Verwaltungsbehörden und anschließend beim Kantonalen Verwaltungsgericht erhoben, die ihre Beschwerde jedoch abgewiesen haben. Die Burgergemeinde hat sich schließlich mit einer Zivilrechtsbeschwerde an das Bundesgericht gewandt.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Frage, ob die Zustimmung des Grundstückseigentümers für die Abtretung eines selbstständigen und dauernden Baurechts erforderlich ist, in die Zuständigkeit des Zivilrichters fällt, der die Voraussetzungen dieser Abtretung unter Einbeziehung des Baurechtsnehmers und eines etwaigen Erwerbers prüfen muss.

Nach geltendem Recht ist das Grundbuchamt weder befugt noch verpflichtet, die Abtretung eines selbstständigen und dauernden Baurechts von der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängig zu machen. Der Baurechtsinhaber ist allein berechtigt, über das Baurecht zu verfügen, und ist insoweit an keine vertraglichen…