Art. 779i ZGB

Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts

1 Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen.
2 Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen festgesetzt, so besteht der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Pfanderrichtungsanspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Beitragsforderungen gegen die Stockwerkeigentümer (Art. 712i ZGB). 1. Der gesetzliche Anspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Errichtung eine…
    · 12.11.1980 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Negative Feststellungsklage
    LB210001
    · 08.04.2021 · 1 Zitierungen
  • Baurechtszins, negative Feststellungsklage
    · 28.01.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • 16.02.2016 · 0 Zitierungen

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