Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Die Beschwerdeführerinnen sind die [A. AG] sowie die Erbengemeinschaft der am 8. August 2018 verstorbenen [B.] (Grundeigentümerinnen). Die Beschwerdegegnerin ist die Bank [X.] . Vorinstanz war das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Urteil vom 8. April 2021 (LB210001-O/U). Das Bundesgericht entschied am 28. Januar 2022 (5A_373/2021).

Sachverhalt:

  • Die Rechtsvorgänger der Grundeigentümerinnen räumten der Bank [Y.] mit Baurechtsvertrag vom 11. Oktober 1985 (Wirkung ab 1. April 1986, Dauer 100 Jahre) ein selbständiges und dauerndes Baurecht ein. Vereinbart war ein indexierter Baurechtszins von Fr. 2'000'000.-- pro Jahr.
  • Am 22. Februar 1988 begründete die Bank [Y.] Stockwerkeigentum und verkaufte drei Einheiten (50/100 Miteigentum) an die Bank [X.] . Ziff. 11 des Kaufvertrags sah vor, dass die Käuferin mit hälftiger Beteiligung in den Baurechtsvertrag eintritt und die Hälfte des Baurechtszinses übernimmt.
  • Mit Verwaltungsvertrag vom 29. März 1988 übernahm die Bank [X.] die Verwaltung; gemäss Ziff. 2.5 war der Baurechtszins von den gemeinschaftlichen Kosten ausgenommen.
  • Am 17. Dezember 2014 veräusserte die Bank [X.] ihre drei Einheiten an die [Z. AG] mit Sitz in [W.] und übertrug ihr die Pflicht zur Bezahlung des Baurechtszinses.
  • Die Bank [X.] erhob am 28. April 2016 negative Feststellungsklage gegen die Grundeigentümerinnen und beantragte, ihr sei ab Eintragung der [Z. AG] kein Baurechtszins mehr geschuldet. Das Bezirksgericht Zürich gab der Klage am 3. November 2020 statt. Das Obergericht wies die Berufung der Grundeigentümerinnen am 8. April 2021 ab.
  • Parallel hatten die Grundeigentümerinnen Schlichtungsverfahren und eine Klage gegen die Bank [Y.] geführt. Im Vergleich vom 28. Oktober 2020 übertrug die Bank [Y.] ihre drei Einheiten gegen Fr. 23 Mio. an die Grundeigentümerinnen und trat ihnen sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen die Bank [X.] , insbesondere aus Ziff. 11, ab.

Anträge vor Bundesgericht: Die Grundeigentümerinnen beantragten Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und Abweisung der Klage, eventualiter Rückweisung. Die aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2021 abgewiesen. Neue Beilagen vom 6. August 2021 wurden nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht.

Streitwert: Fr. 57'034'971.10 (Zahlungsanspruch bis 2086).

Erwägungen

Zulässigkeit und Kognition: Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz zulässig (Art. 75, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Streitwert von über Fr. 30'000.-- ist erfüllt. Das Bundesgericht prüft die Rechtsanwendung frei, ist aber an den festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG) und prüft Sachverhaltsrügen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG nach dem strengen Rügeprinzip. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässige echte Noven, insbesondere die am 6. August 2021 eingereichten Beilagen, bleiben unbeachtlich.

Feststellungsinteresse (Art. 88 ZPO): Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Rechtsbeziehungen ungewiss sind und deren Fortdauer nicht zumutbar ist. Angesichts des Betrags von rund Fr. 57 Mio. über rund 65 Jahre ist diese Ungewissheit der Bank [X.] nicht zumutbar. Die Feststellungsklage ist zudem nicht subsidiär zu einer Leistungsklage, da der Gläubiger noch nicht klagen konnte. Das Obergericht hat das Feststellungsinteresse daher zu Recht bejaht.

Gesetzliche Rechtslage: Der Baurechtszins ist eine obligatorische Gegenleistung, die nur mit Vormerkung im Grundbuch zur Realobligation wird (Art. 779a Abs. 2 ZGB). Ohne Vormerkung geht die Zinspflicht bei Veräusserung nicht automatisch auf den Erwerber über; der veräussernde Baurechtsnehmer wird nicht ohne Zustimmung des Grundeigentümers entlassen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft haftet ex lege für den Baurechtszins als gemeinschaftliche Last (Art. 712h ZGB; BGE 117 II 40). Eine unmittelbare, anteilsmässige Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher wurde die Bank [X.] allein gestützt auf das Gesetz nie direkte Schuldnerin des Baurechtszinses, unabhängig davon, ob die Grundeigentümerinnen dem Schuldnerwechsel zugestimmt haben. Ob eine antizipierte Zustimmung anzunehmen ist, konnte offenbleiben.

Vertragliche Verpflichtung (Ziff. 11 Kaufvertrag): Die Grundeigentümerinnen machten geltend, der Baurechtszins sei vertraglich von den gemeinschaftlichen Kosten ausgenommen worden, was einen Schuldbeitritt zur Folge habe. Dies wurde verworfen: Es fehlt eine gesetzliche Grundlage, aus der Stockwerkeigentümer einseitig Dritte von den gemeinschaftlichen Lasten ausnehmen könnten, und es liegt kein echter Vertrag zugunsten Dritter vor. Die Auslegung von…