Art. 779b ZGB
Inhalt, Umfang und Vormerkung
1 Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich.
2 Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorgemerkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts5 Zitierungen
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2Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2018.72 ZitierungenWBE.2018.7· 11.06.2018 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen06.03.2002 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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