Erwägungen

Der zwischenzeitlich verstorbene [Z.] war Eigentümer eines altrechtlichen Baurechts. Am 10. Februar 2009 schloss er mit der [Y.] Korporation einen Baurechtsvertrag, bei dem das altrechtliche Baurecht gelöscht und ein neues, unselbständiges Baurecht begründet wurde. Dieses Baurecht trat [Z.] unentgeltlich an seinen Sohn [X.] (Beschwerdeführer) ab. Am 18. März 2011 erhob die [Y.] Korporation (Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Schwyz eine privatrechtliche Baueinsprache gegen das von [X.] geplante Bauvorhaben "Umnutzung Alp-Stallteil zu Erlebnisgastronomie". Das Bezirksgericht hiess die Einsprache gut und untersagte die Ausführung des Bauprojekts. Gegen diese Verfügung erhob [X.] Berufung, die das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 8. Januar 2013 abwies. [X.] erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Er verlangte, den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz und die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz aufzuheben und die Klage der [Y.] Korporation abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die privatrechtliche Baueinsprache der…