Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch, die einen Miteigentumsanteil in einer abhängigen Stockwerkeigentumsgemeinschaft belastet. Der Sachverhalt ist wie folgt: Das Gebäude "L" unterliegt dem Regime des Stockwerkeigentums. Unter den fünfzehn Stockwerkeigentumseinheiten befindet sich eine Tiefgarage ("A"), die in Miteigentumsanteile entsprechend den Parkplätzen aufgeteilt ist. Im August 1986 verkauften die Eigentümer die Stockwerkeigentumseinheit Nr. 7 mit dem Parkplatz Nr. 7 an S. und begründeten gleichzeitig eine Dienstbarkeit des "Nutzungsrechts" auf Parkplatz Nr. 10 zugunsten des Eigentümers der Einheit Nr. 7. Im Oktober 1986 verkauften sie die Einheit Nr. 10 mit dem Parkplatz Nr. 10 an das Ehepaar B. 1989 erwarb K. die Einheit Nr. 7 und den Parkplatz Nr. 7. 1997 forderte K. erfolglos vom Ehepaar B. das Recht, Parkplatz Nr. 10 zu nutzen, was zu einem Gerichtsverfahren führte.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Eintragung einer Grunddienstbarkeit, die einen Miteigentumsanteil in einer Tiefgarage belastet, rechtlich möglich und zulässig ist. Die Rechtsprechung und Lehre akzeptieren, dass ein Stockwerkeigentumsanteil mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines anderen belastet werden kann, sofern die Rechte der anderen Miteigentümer an der Gemeinschaftssache nicht beeinträchtigt werden und der belastete Anteil seinen Wert als Gegenstand des gesetzlichen Pfandrechts gemäß Art. 712i ZGB nicht verliert.
Die Tatsache, dass die Tiefgarage in abhängiges Stockwerkeigentum aufgeteilt ist, schließt die Begründung einer solchen Dienstbarkeit nicht aus. Obwohl die Miteigentumsanteile untrennbar mit den anderen Stockwerkeigentumseinheiten verbunden sind, können die Miteigentümer immer noch einvernehmlich…