Art. 973 ZGB
Gegenüber gutgläubigen Dritten
1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2 Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ermittlung des Zwecks und Löschung eines Wegrechts43 Zitierungen
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2Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit37 Zitierungen
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3Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Fuss- und Fahrwegrechts nach Massgabe des Erwerbsgrundes25 Zitierungen
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4Guter Glaube in das Grundbuch; Wegrecht; Zugang durch einen Tunnel15 Zitierungen
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5Untergang von Dienstbarkeiten (Art. 734-736 ZGB)12 Zitierungen
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6Negative Grundbuchwirkung12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fuss- und Fahrwegrecht12 Zitierungen
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12 Zitierungen02.03.2004 · 12 Zitierungen
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Fahrwegrecht10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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