Sachverhalt
X. und Y. sind Miteigentümer der Parzellen Nr. 515, 2332 und 2366 (ehemals Teile der Parzelle Nr. 2112). Zugunsten dieser Liegenschaften ist im Grundbuch ein "Wegerecht" eingetragen, das die Parzellen Nr. 486 und 500 (ehemals Teile der Parzelle Nr. 3441), die Z. gehören, belastet. Dieses Wegerecht wurde durch einen Dienstbarkeitsvertrag vom 22. Juli 1968 zwischen I. und J. begründet. Später wurde 1995 die öffentliche Strasse U.-Strasse gebaut, wodurch das private Wegerecht nach Ansicht von Z. obsolet geworden sei, weshalb er dessen Löschung beantragte. Die Vorinstanzen haben widersprüchliche Entscheidungen getroffen, bis das BGE schliesslich den beklagten X. und Y. Recht gab.Erwägungen
Das BGE vertritt die Auffassung, dass das private Wegerecht nur dann gelöscht werden kann, wenn es für das herrschende Grundstück vollständig ohne Interesse ist, was hier nicht der Fall ist. Obwohl die Parzelle der Beklagten nun auch an eine öffentliche Strasse angebunden ist, bietet das private Wegerecht im Vergleich zu dieser neuen Strasse noch Vorteile in Bezug auf Steigung, Sicherheit und Nähe zu den öffentlichen Verkehrsmitteln. Das BGE befindet daher, dass die Beklagten weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung dieses privaten Wegerechts haben, gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB.
Der Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit sind in erster Linie gemäss der…