Erwägungen

Die Liegenschaft Nr. 45 hat zugunsten ihrer Parzelle ein "Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Nr. 289" im Grundbuch eingetragen. Laut Grunddienstbarkeitsvertrag vom 28. Oktober 1974 gestattet der Eigentümer der Parzelle Nr. 289 dem Eigentümer der Parzelle Nr. 45 "das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf dem im Grundbuchplan eingezeichneten Fahrweg von der T.-str. Parz. 41 her bis zur Parz. 45 und umgekehrt". Da im Vertrag keine näheren Bestimmungen zum Inhalt und Umfang des Wegrechts getroffen wurden, handelt es sich um ein ungemessenes Wegrecht, dessen Inhalt und Umfang sich nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks Nr. 45 richten.

Die Eigentümer der berechtigten und belasteten Grundstücke sind nicht die Begründungsparteien, deren wirklicher Wille auch nicht festgestellt werden konnte. Daher ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen, wobei individuelle persönliche Umstände und Motive der ursprünglichen Vertragsparteien gegenüber Dritten nicht berücksichtigt werden können.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks Nr. 45 grundsätzlich darin bestehen, eine direkte Verbindung zur nördlichen S.-bergstrasse zu haben und zu diesem Zweck das Grundstück Nr. 289 zu Fuss und mit Fahrzeugen zu überqueren. Zur näheren Bestimmung dieser Bedürfnisse können auch öffentlich-rechtliche Vorschriften und Empfehlungen, wie die VSS-Normalien, herangezogen werden.

Demnach kann ein Fahrweg von 2,7 m Breite (Fahrbahn von 2,3 m mit…