Sachverhalt

Die Eigentümer der Parzellen Nr. 11, 44, 66, 2455 und 2477 haben durch Vertrag vom 17. Juli 1952 ein Wegerecht begründet. Dieses Wegerecht wurde in den 1970er Jahren bei der Rekonstruktion der Parzellen Nr. 11 und 44 geändert, wobei der Weg nun durch einen 2,75 m hohen Tunnel auf Parzelle Nr. 44 verläuft. Der Gesuchsteller X. erwarb 2008 die mit diesem Wegerecht belastete Parzelle Nr. 2477. Er beantragte anschließend die Wiederherstellung des ursprünglichen Wegerechts, was die kantonalen Gerichte ablehnten. Das BGer bestätigt diese Ablehnung.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung kann der Inhalt und Umfang eines Wegerechts durch eine sichtbare physische Anlage, wie hier einen Tunnel, bestimmt werden. Auch wenn das Grundbuch nur allgemein ein "Wegerecht" vermerkt, kann sich der Erwerber nicht auf diese Eintragung berufen, wenn er vor Ort die tatsächlichen Merkmale des Weges feststellen konnte.

Im vorliegenden Fall konnte der Gesuchsteller beim Besichtigungsbesuch vor dem Erwerb das Vorhandensein und die Abmessungen des Tunnels wahrnehmen. Er kann sich daher nicht auf seinen…