Erwägungen

A. ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 164, das nördlich an das Grundstück Nr. 162 grenzt, welches im Miteigentum der Genossenschaft B. und sechs weiteren Miteigentümern steht. Entlang der Westgrenze beider Grundstücke verläuft die Strasse Q. Die damaligen Eigentümer der Grundstücke vereinbarten 1938 ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten von Grundstück Nr. 164 und zulasten von Grundstück Nr. 162 sowie ein oberirdisches Näherbaurecht bis auf 2 m an die Grenze zugunsten von Grundstück Nr. 162 und zulasten von Grundstück Nr. 164. 1990 schlossen die damaligen Eigentümer einen neuen Dienstbarkeitsvertrag, der beiden Grundeigentümern das Recht einräumte, bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze zu bauen. In der Folge wurde auf Grundstück Nr. 162 ein Geschäftshaus bis an die Grenze errichtet. 2017 erwarb A. das Grundstück Nr. 164 und erhob Klage gegen die Genossenschaft B. und sechs weitere Miteigentümer von Grundstück Nr. 162, um die Wiederherstellung des Fuss- und Fahrwegrechts von 1938 zu erwirken. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und hiessen die Widerklage auf Löschung der Dienstbarkeiten von 1938 gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanzentscheide. Es führt aus, dass neben den gesetzlichen Gründen für den Untergang von Dienstbarkeiten auch ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht zum Erlöschen führen kann. Im vorliegenden Fall ist ein solcher stillschweigender Verzicht zu bejahen: Indem der damalige Eigentümer von Grundstück Nr. 164 im Jahr 1990 dem Eigentümer von Grundstück Nr. 162 gestattete, bis an die gemeinsame…