Art. 942 ZGB

Im Allgemeinen

1 Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.
2 Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche.
3 Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt werden.
4 Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechtswirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ermittlung des Zwecks und Löschung eines Wegrechts
    · 23.06.2004 · 47 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB)
    · 06.03.2002 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit
    · 04.03.2011 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Grunddienstbarkeit, Vertragsbestimmungen obligatorischer Natur, Untergang durch Verzicht
    · 17.05.2002 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Untergang von Dienstbarkeiten (Art. 734-736 ZGB)
    · 10.05.2001 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Öffentlicher Glaube des Grundbuchs; Grenzen
    · 02.03.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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