Art. 942 ZGB
Im Allgemeinen
1 Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.
2 Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche.
3 Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt werden.
4 Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechtswirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ermittlung des Zwecks und Löschung eines Wegrechts47 Zitierungen
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2Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB)29 Zitierungen
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3Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit21 Zitierungen
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4Grunddienstbarkeit, Vertragsbestimmungen obligatorischer Natur, Untergang durch Verzicht13 Zitierungen
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5Untergang von Dienstbarkeiten (Art. 734-736 ZGB)6 Zitierungen
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6Öffentlicher Glaube des Grundbuchs; Grenzen2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen
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Dienstbarkeit7 Zitierungen
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Nachbarrecht, Mitbenutzungsrecht5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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