Erwägungen

Die Kläger A. und B. sowie die Beklagte C. AG sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Um zur Hauptstraße im Süden zu gelangen, müssen die Kläger das Grundstück der Beklagten überqueren. Die Rechtsvorgänger der Parteien vereinbarten mehrere Fuss- und Fahrwegrechte, die sie als Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eintragen ließen. In einem weiteren Vertrag von 1972 räumten sich die Eigentümer gegenseitig ein gemeinsames Nutzungsrecht an fünf Autoabstellplätzen ein, die auf der gemeinsamen Grenze der beiden Grundstücke lagen. Der Vertrag bestimmte, dass diese Parkplätze während der Geschäftsöffnungszeiten der Firma [D. AG] nicht benutzt werden dürfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die zeitliche Beschränkung der Parkplatznutzung gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Dienstbarkeitsvertrags von 1972 eine Bestimmung obligatorischer und nicht dinglicher Natur ist. Der klare Wortlaut der Vertragsbestimmung, der Vertragskontext sowie die Interessenlage der Parteien beim Vertragsschluss zeigen, dass sich die Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigten nur gegenüber der Firma [D. AG] persönlich verpflichten wollten, nicht aber untereinander. Da die Firma [D. AG] ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, ist die zeitliche Parkplatzbenützungsbeschränkung dahingefallen, und das "Parkplatz-Mitbenützungsrecht" ist heute…