Erwägungen
E. war Eigentümer des Grundstücks Nr. 3575, auf dem eine Gastwirtschaft betrieben wurde. F. gehörte das benachbarte Grundstück Nr. 634. Mit einem Abtretungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 26. August 1960 trat E. einen Teil seines Grundstücks an F. ab und die Parteien räumten sich gegenseitig ein Grenzbaurecht ein. Für das Grenzbaurecht zu Gunsten des Grundstücks Nr. 3575 vereinbarten sie, dass der Eigentümer von Nr. 634 dem Eigentümer von Nr. 3575 das Recht einräumt, den Wirtschaftsanbau und das Kegelbahngebäude an die neue Grenze zu stellen und beizubehalten. Zudem wurde vereinbart, dass am Anbau und am Kegelbahngebäude keine Fenster, Türen oder sonstige Öffnungen zur Liegenschaft Nr. 634 angebracht werden dürfen und dem Eigentümer von Nr. 3575 dauernd untersagt wird, auf der Terrasse der Kegelbahn zu wirten. Diese Dienstbarkeit wurde im Grundbuch als "Grenzbaurecht" eingetragen.
1990 begannen die damaligen Eigentümer, auf der Dachterrasse des Kegelbahngebäudes Gäste zu bewirten. 1997 überdachten A.X. und B.X. als neue Eigentümer die Terrasse. C.Y. und D.Y. als heutige Eigentümer des Grundstücks Nr. 634 verlangten daraufhin, dass A.X. und B.X. den Wirtsbetrieb auf der Terrasse einstellen müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts, wonach das Wirteverbot auf der Terrasse der Kegelbahn als funktionelle Beschränkung des Grenzbaurechts anzusehen ist und daher ohne eigenen Eintrag im Grundbuch begründet werden konnte. Der Grundbucheintrag "Grenzbaurecht" ist zu rudimentär, um den genauen Inhalt der Dienstbarkeit zu bestimmen. Daher muss auf den Dienstbarkeitsvertrag abgestellt werden, der detailliert die Lage, das Ausmass und die Nutzung der Grenzbaute regelt.
Das Wirteverbot auf der Terrasse steht in unmittelbarem funktionellem…