Art. 35 GBV
Datensicherheit
1 Die Daten des informatisierten Grundbuchs, einschliesslich der elektronischen Belege, werden so gespeichert und gesichert, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. Die Sicherung erfolgt nach anerkannten Normen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik nach kantonalem Konzept.
2 Die im informatisierten Hauptbuch gespeicherten Daten werden periodisch durch den Bund in digitaler Form langfristig gesichert.
3 Die Kantone stellen die Daten für die langfristige Sicherung über die Schnittstelle nach Artikel 949a Abs. 3 ZGB zur Verfügung.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB)3 Zitierungen
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2Gültigkeit eines Grundbucheintrages1 Zitierungen
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3Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts0 Zitierungen
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4Eintragung einer Grunddienstbarkeit0 Zitierungen
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5Grunddienstbarkeit; Auslegung (Art. 738 ZGB). "Ungehindertes und unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht"; Benützung des Weges mit Motorfahrzeugen?0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen06.03.2002 · 3 Zitierungen
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1 Zitierungen08.08.2011 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen10.07.2002 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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