Sachverhalt
Der Streit betrifft die Gültigkeit einer Dienstbarkeitseintra-gung im Grundbuch. Das Grundstück Nr. 5403 war mit einem Nicht-Überbauungsrecht zugunsten des Grundstücks Nr. 4418 belastet. Beim Erwerb des Grundstücks Nr. 5403 durch den Beklagten X. war diese Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, jedoch ohne Bezeichnung des herrschenden Grundstücks. Der Beklagte beantragte daraufhin die Löschung dieser Eintragung, was das Grundbuchamt akzeptierte. Die Stockwerkeigentümer des Grundstücks Nr. 4418 erhoben dann eine Klage auf Berichtigung des Grundbuchs, um das Bestehen dieser Dienstbarkeit festzustellen und sie eintragen zu lassen.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung ist die Eintragung im Grundbuch konstitutiv für das Bestehen einer Dienstbarkeit (Art. 731 Abs. 1 und 971 Abs. 1 ZGB). Die Eintragung muss nicht nur die Bezeichnung des Rechts, sondern auch die des herrschenden Grundstücks enthalten (Art. 35 Abs. 2 GBV). Eine unvollständige Eintragung ohne Bezeichnung des herrschenden Grundstücks ist praktisch einer Nichtein-tragung gleichzusetzen.
Im vorliegenden Fall erwähnte das Grundbuch nicht das herrschende Grundstück der auf Grundstück Nr. 5403 lastenden Nicht-Überbauungsdienstbarkeit. Diese Eintragung war daher…