Art. 976 ZGB

Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge

Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser: 1. befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat; 2. ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft; 3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann; 4. ein untergegangenes Grundstück betrifft.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Löschung einer Dienstbarkeit, die jede rechtliche Bedeutung verloren hat (Art. 976 ZGB); Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung; Vorgehen des Grundbuchverwalters
    · 29.03.2001 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Gültigkeit eines Grundbucheintrages
    · 15.05.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 75_I_186
    19.05.1949 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Löschung eines provisorisch vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts
    · 17.03.2005 · 3 Zitierungen
  • Teil-Abweisungsverfügung vom 7. März 2017
    OGBES.2017.2
    · 07.03.2017 · 1 Zitierungen
  • 22.08.2008 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.