Art. 976 ZGB
Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge
Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser: 1. befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat; 2. ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft; 3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann; 4. ein untergegangenes Grundstück betrifft.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Löschung einer Dienstbarkeit, die jede rechtliche Bedeutung verloren hat (Art. 976 ZGB); Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung; Vorgehen des Grundbuchverwalters3 Zitierungen
-
2Gültigkeit eines Grundbucheintrages0 Zitierungen
-
3BGE 75_I_1860 Zitierungen19.05.1949 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Löschung eines provisorisch vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts3 Zitierungen
-
Teil-Abweisungsverfügung vom 7. März 20171 ZitierungenOGBES.2017.2· 07.03.2017 · 1 Zitierungen
-
1 Zitierungen22.08.2008 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.