Art. 731 ZGB
Eintragung
1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2 Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
3 Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausserordentliche Ersitzung einer Grunddienstbarkeit (Art. 731 Abs. 3 ZGB)12 Zitierungen
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21. Wirkungen des thurgauischen provisorischen Grundbuchs7 Zitierungen
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3Gültigkeit eines Grundbucheintrages6 Zitierungen
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4Ausserordentliche Ersitzung einer Grunddienstbarkeit (Art. 731 Abs. 3 ZGB)6 Zitierungen
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5Ersitzung einer Grunddienstbarkeit5 Zitierungen
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61. Begriff der Wasserversorgung; die Lieferungspflicht des Inhabers als Gegenstand einer Grundlast (Erw. 2). 2. Natur der Unterhaltspflicht für das Leitungsnetz (Erw. 3). 3. Einträge im Grundbuch, die nicht eintragungsf…5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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2 Zitierungen12.04.2001 · 2 Zitierungen
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vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit ausserhalb Familienrecht1 ZitierungenZKBER.2025.10· 21.11.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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