Art. 731 ZGB

Eintragung

1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2 Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
3 Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausserordentliche Ersitzung einer Grunddienstbarkeit (Art. 731 Abs. 3 ZGB)
    · 06.12.1979 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Wirkungen des thurgauischen provisorischen Grundbuchs
    · 21.12.1978 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gültigkeit eines Grundbucheintrages
    · 15.05.1998 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ausserordentliche Ersitzung einer Grunddienstbarkeit (Art. 731 Abs. 3 ZGB)
    · 09.06.1988 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ersitzung einer Grunddienstbarkeit
    · 14.05.1996 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    1. Begriff der Wasserversorgung; die Lieferungspflicht des Inhabers als Gegenstand einer Grundlast (Erw. 2). 2. Natur der Unterhaltspflicht für das Leitungsnetz (Erw. 3). 3. Einträge im Grundbuch, die nicht eintragungsf…
    · 23.11.1967 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 02.08.2006 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • 12.04.2001 · 2 Zitierungen
  • vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit ausserhalb Familienrecht
    ZKBER.2025.10
    · 21.11.2024 · 1 Zitierungen

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