Erwägungen
Der Fall betrifft ein altes Bündner Haus, das ursprünglich Placidus [S.] gehörte. Nach dessen Tod im Jahr 1912 schlossen seine vier Töchter am 18. Januar 1913 eine Vereinbarung über die Nutzung des Hauses. Darin wurde unter anderem geregelt, dass die Durchgänge im Haus und die Veulta (Kellergewölbe) gemeinsam genutzt werden sollen.
In den folgenden Jahren wurde der Hausteil West von Christina R.-S. und der Hausteil Ost von Anna M.-S. übernommen. 1955 wurden die beiden Schwestern im Grundbuch als Eigentümerinnen der jeweiligen Haushälften eingetragen. Nach deren Tod gingen die Hausteile an ihre Erben über.
Die Eheleute Guido und Frida R., Eigentümer des Hausteils West, machten geltend, ihnen stehe aufgrund ausserordentlicher Ersitzung ein Durchgangsrecht durch die Korridore und die Veulta sowie ein Nutzungsrecht an der Veulta zu. Die Geschwister Reto und Christina M., Eigentümer des Hausteils Ost, bestritten dies.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine Ersitzung der beanspruchten Grunddienstbarkeiten ausgeschlossen ist. Zum einen war das Grundstück des Placidus [S.] bis zur Ersitzungsverfügung im Jahr 1955 im Gesamteigentum seiner vier Töchter, sodass eine Ersitzung durch einzelne Erben nicht möglich war.
Zum anderen kann der Grundbucheintrag der Ersitzung des Eigentums keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Ersitzung von…