Art. 48 ZGB

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt namentlich: 1. die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben; 2. die Verwendung der AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern; 3. die Registerführung; 4. die Aufsicht.
3 Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.
4 Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.
5 Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg: 1. Zivilstandsfälle zu melden; 2. Erklärungen zum Personenstand abzugeben; 3. Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister
    · 27.10.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 64_I_102
    10.02.1938 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Eintragung im Zivilstandsregister (Tod einer ausländischen Person im Ausland)
    · 07.11.2013 · 0 Zitierungen
  • 24.08.2005 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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