Erwägungen
Die Beschwerdeführerin A.X. wandte sich gegen die Weigerung der zuständigen Behörden, ihren Rufnamen "A." im Personenstandsregister einzutragen. Sie war im Personenstandsregister mit den Vornamen "B.A." ohne Bezeichnung eines Rufnamens erfasst.
Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung der Eintragung des Rufnamens abgewiesen. Dagegen erhob A.X. Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass im Personenstandsregister gemäss Gesetz nur die amtlichen Namen, also der Familien- und Vornamen, beurkundet werden. Der Rufname, der auf blossem Gebrauch beruht, wird im Personenstandsregister nicht bezeichnet.
Das Bundesgericht sah keine Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin auf Schutz der Persönlichkeit und Privatsphäre, da der Gebrauch des Rufnamens durch die…