Art. 634 ZGB

1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
2 Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erbteilung (Art. 634 ZGB). 1. Der Willensvollstrecker ist allein kraft seines Amtes nicht ermächtigt, den Teilungsvertrag im Namen einzelner Erben zu unterzeichnen
    · 13.05.1976 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erbteilungsvertrag, Art. 634 Abs. 2 ZGB. 1. Sukzessive Unterzeichnung eines (angeblichen) Teilungsvertrags: die erst nach Jahren beigesetzten letzten Unterschriften vermögen den Konsens nicht mehr herbeizuführen, nachde…
    · 06.10.1960 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Aktivlegitimation des Mitglieds einer Erbengemeinschaft zur prozessualen Durchsetzung ererbter Urheberrechte (Art. 7, 16 URG; Art. 8, 602 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR; Art. 64 Abs. 1 OG)
    · 26.04.1995 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Form eines anschliessend an eine Erbteilung abgeschlossenen Kaufsrechts an einem Grundstück (Art. 216 OR; Art. 634 und Art. 683 ZGB). 1. Wird ein Kaufsrecht oder ein Rückkaufsrecht an einem Grundstück in einem Erbteilun…
    · 05.11.1992 · 5 Zitierungen
  5. 5
    Testamentsauslegung
    · 09.11.1989 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken, Art. 218-218 quater OR
    · 23.09.1969 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Internes Schiedsgericht (3. Teil ZPO)
    · 13.05.2013 · 2 Zitierungen
  • Grundstückgewinnsteuer des Kantons Luzern, Steuerperiode 2015
    · 26.06.2020 · 1 Zitierungen
  • Ergänzungsleistungen AHV
    VSBES.2019.219
    · 29.08.2019 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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