Erwägungen
Am 21. März 1985 verstarb Hanny X. In ihrem Testament vom 18. März 1985 setzte sie [D.], [L.] sowie [R.] und F. [E.] als Erben ein. In Ziffer 4 des Testaments regelte sie die Verteilung des Nachlasses wie folgt:
- Die Liegenschaft Z.-Gasse in Zürich geht je zur Hälfte an [D.] und L.
- Die Liegenschaft V.-Strasse in Zürich geht je zur Hälfte an [R.] und F. E.
- Der restliche Nachlass soll zu je einem Viertel an die eingesetzten Erben fallen.
- Die auf den Liegenschaften lastenden Schulden sind vom Nachlass zu bezahlen.
Zwischen den Erben entstand Streit darüber, ob es sich bei den Zuweisungen der Liegenschaften um Vorausvermächtnisse oder um bloße Teilungsregeln handelt. Die Willensvollstreckerin vertrat die Auffassung, dass es sich um Teilungsregeln handele. Die Erben [R.] und F. [E.] erhoben daraufhin Klage gegen [D.] und [L.] mit dem Ziel, die Liegenschaft V.-Strasse als Vorausvermächtnis zugewiesen zu bekommen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass es sich bei den Zuweisungen der Liegenschaften um Vorausvermächtnisse und nicht um bloße Teilungsregeln handelt. Aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Testaments ergibt sich, dass die Erblasserin die Kläger [R.] und F. [E.] mit einem Vermächtnis begünstigen wollte. Die Anordnung zur…