Erwägungen

Die Witwe Katharina D. verstarb am 22. Mai 1930 und hinterließ ihren neun Kindern als Hauptaktivum ein Wohnhaus in Herisau. Ein Sohn, Louis, verzichtete auf seinen Erbanspruch. Die übrigen acht Kinder übernahmen gemäß amtlichem Teilungsakt vom 23. Juli 1930 das Haus zum Anrechnungswert von Fr. 12'000.-- gemeinsam und sind seither im Grundbuch als Gesamteigentümer der Liegenschaft eingetragen.

Am 7. Februar 1932 stellten die Brüder Gottlieb und Paul D. der Tochter Ida D. eine Erklärung aus, in der sie sich mit dem "Verkauf" des Hauses an Ida D. für Fr. 14'000.-- unter dem Vorbehalt einverstanden erklärten, dass das Haus für ihren persönlichen Zweck verwendet und nicht als Spekulationsobjekt benutzt werde. Einige Jahre später unterschrieben auch die anderen Geschwister dieses Dokument.

Nach Streitigkeiten zwischen Ida D. und ihrem Bruder Paul D. erhoben die Brüder Gottlieb und Paul D. im Januar 1957 Klage gegen Ida D. mit dem Begehren, das Gesamteigentum der acht Geschwister an der Liegenschaft anzuerkennen. Ida D. erhob Widerklage auf Zusprechung des Alleineigentums an der Liegenschaft.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Erklärung vom 7. Februar 1932 keinen gültigen Erbteilungsvertrag darstellt, der die Übertragung des Alleineigentums an Ida D. rechtfertigen würde. Zwar kann gemäß Artikel 634 Absatz 2 ZGB die Übertragung von Grundeigentum im Rahmen eines Erbteilungsvertrags in einfacher Schriftform erfolgen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein von allen Beteiligten unterzeichneter Vertrag vorliegt, aus dem sich der Wille zur Eigentumsübertragung eindeutig ergibt.

Im vorliegenden Fall war die Erklärung vom 7. Februar 1932 offensichtlich kein Teilungsvertrag, sondern lediglich eine "Bescheinigung" von Gottlieb und Paul D., dass sie - unter Vorbehalten - mit dem "Verkauf" des Hauses an Ida D. einverstanden seien. Die späteren Unterschriften der anderen Geschwister konnten den Konsens aller Beteiligten nicht mehr herbeiführen, da Gottlieb und Paul D.…