Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen Charlotte Kerr Dürrenmatt, der Witwe des Schriftstellers Friedrich Dürrenmatt, und dem Verlag Diogenes Verlag AG. Dürrenmatt hatte 1986 sämtliche Urheberrechte an den Diogenes Verlag AG übertragen. Nach seinem Tod 1990 schlossen seine Erben (seine Witwe und drei Kinder) 1991 einen Erbauseinandersetzungsvertrag, der vorsah, dass bestimmte Rechte, insbesondere für das Werk "Midas", gemeinsam von der Witwe und den Erben verwaltet werden. 1992 übertrug der Diogenes Verlag AG die Aufführungsrechte für "Midas" an ein Theater, ohne die Zustimmung von Frau Dürrenmatt. Daraufhin erhob sie Klage, um die Nichtigkeit dieser Rechteübertragung feststellen und jede Bühnennutzung von "Midas" ohne ihre Einwilligung untersagen zu lassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Frage der Klagebefugnis der Witwe Dürrenmatt. Es ist der Ansicht, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Miturheber-schaft (Art. 7 Abs. 3 URG) auf die Erben eines Urhebers nicht anwendbar sind, da die Miturheber-schaft eine gemeinschaftliche Schöpfung voraussetzt, was hier nicht der Fall ist. Darüber hinaus können die Erben gemäß dem Prinzip der Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 2 ZGB) nur gemeinsam handeln, mit begrenzten Ausnahmen.
Das Bundesgericht verweist den Fall jedoch an die Vorinstanz zurück, damit diese…