Art. 603 ZGB
1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2 Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB23 Zitierungen
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2Haftung für Schulden der Erbengemeinschaft12 Zitierungen
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39 Zitierungen
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4Notwendige Streitgenossenschaft7 Zitierungen
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5Art. 52 AHVG: Haftung der Erben4 Zitierungen
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6Aktivlegitimation des Mitglieds einer Erbengemeinschaft zur prozessualen Durchsetzung ererbter Urheberrechte (Art. 7, 16 URG; Art. 8, 602 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR; Art. 64 Abs. 1 OG)3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Definitive Rechtsöffnung3 Zitierungen
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3 Zitierungen26.04.2013 · 3 Zitierungen
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Ausrichtung Vermächtnis2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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