Art. 603 ZGB

1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2 Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 08.10.2002 · 23 Zitierungen
  2. 2
    Haftung für Schulden der Erbengemeinschaft
    · 19.01.1967 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 14.07.1975 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Notwendige Streitgenossenschaft
    · 11.12.1963 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 52 AHVG: Haftung der Erben
    · 23.05.2003 · 4 Zitierungen
  6. 6
    Aktivlegitimation des Mitglieds einer Erbengemeinschaft zur prozessualen Durchsetzung ererbter Urheberrechte (Art. 7, 16 URG; Art. 8, 602 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR; Art. 64 Abs. 1 OG)
    · 26.04.1995 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Definitive Rechtsöffnung
    · 09.10.2017 · 3 Zitierungen
  • 26.04.2013 · 3 Zitierungen
  • Ausrichtung Vermächtnis
    · 07.01.2022 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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