Erwägungen

Der am 5. Juni 1961 verstorbene Heinrich Weber-Leibundgut hinterließ seine Ehefrau Lina Weber-Leibundgut sowie die beiden Söhne Heinz und Rudolf Hans Weber als gesetzliche Erben. In seinem Testament hatte der Verstorbene bestimmt, dass seiner Ehefrau als Vorschlagsanteil, einschließlich eingebrachtes Gut, der Betrag von CHF 100'000 auszuzahlen sei. Am 21. März 1972 reichte Lina Weber-Leibundgut beim Bezirksgericht Meilen Klage gegen ihren Sohn Rudolf Hans Weber ein. Sie verlangte, dass dieser solidarisch mit seinem Bruder Heinz den Betrag von CHF 2'400'000 nebst 5% Zins seit 9. September 1968 an sie bezahle. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Vorschlagsanteil in Wirklichkeit CHF 7,5 Millionen betragen habe und sie daher Anspruch auf einen Drittel dieses Betrags habe, für den jeder der Erben solidarisch hafte. Der Beklagte machte in seiner Klageantwort geltend, dass ihm die Passivlegitimation fehle, da der eingeklagte Anspruch gegen beide Söhne gemeinsam als notwendige Streitgenossenschaft hätte gerichtet werden müssen. Sowohl das Bezirksgericht Meilen als auch das Obergericht des Kantons Zürich wiesen diese Einrede ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Berufung des Beklagten ab. Es führt aus, dass gemäß Art. 603 Abs. 1 ZGB die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haften. Dieser Grundsatz der Solidarhaftung wurde vom Bundesgericht auch auf die Ausrichtung von Vermächtnissen und bestimmte Erbgangsschulden ausgedehnt, obwohl es sich dabei nicht um Schulden des Erblassers, sondern um solche der Erben handelt.

Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass es in einer früheren Rechtsprechung die Anwendung von Art. 603 Abs. 1 ZGB auf Forderungen einzelner Erben gegen den Nachlass abgelehnt hatte. Es nahm an, der Grundsatz der Solidarhaftung sei nur im Interesse von nicht zur Erbengemeinschaft gehörenden Gläubigern aufgestellt worden, währenddem die Forderungen einzelner Erben gegenüber dem Erblasser im Teilungsverfahren zu liquidieren seien.

Im vorliegenden Fall stellt sich nun die Frage, ob sich die Haftung für Forderungen aus ehelichem Güterrecht, die vom überlebenden Ehegatten gegenüber den Erben des vorverstorbenen geltend gemacht werden, nach Art. 603 Abs. 1 ZGB richtet oder ob solche Forderungen entsprechend…