Erwägungen
Am 15. September 1952 errichtete Andreas Waldispühl eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung, in der er seine Ehefrau Bertha Waldispühl-Egli als Erbin einsetzte. Als Testamentsvollstrecker ernannte er seinen Schwager Hermann Benz. Nach dem Tod des Erblassers am 18. September 1952 verblieben neben der Ehefrau fünf weitere Geschwister als Erben, von denen zwei auf ihre Anteile verzichteten.
Am 20. Juli 1953 schrieb der Testamentsvollstrecker Benz an "die Erben des verstorbenen Andreas Waldispühl" und legte eine "Aufstellung" bei, die von der Ehefrau Bertha Waldispühl unterzeichnet wurde. Darin bestätigte sie den Erhalt des Hausrats, eines Viertels des Nachlassvermögens sowie weiterer Vermögenswerte.
Im Jahr 1973 reichten drei Erben (Elsa Benz, Julius Waldispühl und Augustin Waldispühl) Klage gegen Bertha Waldispühl ein. Sie verlangten die gerichtliche Feststellung, dass der partielle Erbteilungsvertrag vom 20. Juli 1953 rechtsverbindlich sei und Bertha Waldispühl seit 1953 zu Unrecht als Gesamteigentümerin der Nachlassgrundstücke im Grundbuch eingetragen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass weder ein schriftlicher Teilungsvertrag noch eine Realteilung zustande gekommen sind:
- Der Teilungsvertrag erfüllte nicht die Formvorschriften von Art. 634 Abs. 2 ZGB, da er nur von der Beklagten und dem Testamentsvollstrecker, nicht aber von allen Erben unterzeichnet war.
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