Art. 732 ZGB
1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2 Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Plan für das Grundbuch4 Zitierungen
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2Grunddienstbarkeit "Benützungsrecht an Hofraum"; Auslegung; Mehrbelastung3 Zitierungen
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3Ersitzung einer Grunddienstbarkeit2 Zitierungen
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4BGE 44_II_3941 Zitierungen16.10.1918 · 1 Zitierungen
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5Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts0 Zitierungen
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6Grundbuchliche Verfügung; Ausweis über den Rechtsgrund (Art. 965 Abs. 1 und 3 ZGB)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fuss- und Fahrwegrecht3 Zitierungen
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Fahrwegrecht2 Zitierungen
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Grunddienstbarkeit2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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