Sachverhalt

Die Gesellschaft X. AG ist Eigentümerin des Grundstücks GBB-1. Durch öffentliche Urkunde vom 19. Januar 2012 haben die Eigentümer des Nachbargrundstücks GBB-2 ihr ein Baurecht in der Nähe eingeräumt. Am 23. Januar 2012 beantragte X. AG die Eintragung dieses beschränkten dinglichen Rechts im Grundbuch und legte einen Architektenplan vor. Das Grundbuchamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Architektenplan keinen Grundbuchplan im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB darstelle. Das Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidung, woraufhin X. AG Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Laut Bundesgericht stellt ein Privatplan, insbesondere ein von einem Architekten erstellter Plan, keinen Auszug aus dem Grundbuchplan im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB dar. Dieser Plan muss vielmehr ein grafischer Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung sein, der die Parzellen abgrenzt und zur öffentlichen Beglaubigung des Grundbuchs beiträgt. Im Gegensatz zur amtlichen Vermessung sind private Eintragungen nicht Teil des Katasterplans und genießen auch keine öffentliche Beglaubigung.

Obwohl die Parteien die Eintragungen selbst vornehmen können, reicht ein Privatplan nach neuem Recht nicht mehr…