Art. 950 ZGB
1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
2 Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Plan für das Grundbuch1 Zitierungen
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2Berufung0 Zitierungen
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3Quelleneigentum0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen02.03.2012 · 5 Zitierungen
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1 Zitierungen01.11.2012 · 1 Zitierungen
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Dienstbarkeit, Fahrwegrecht1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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