Art. 950 ZGB

1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
2 Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Plan für das Grundbuch
    · 01.11.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Berufung
    · 25.11.1975 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Quelleneigentum
    · 05.05.1967 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 02.03.2012 · 5 Zitierungen
  • 01.11.2012 · 1 Zitierungen
  • Dienstbarkeit, Fahrwegrecht
    · 14.12.2011 · 1 Zitierungen

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