Erwägungen

Emil Loretan, Inhaber des Hotels Römerhof in Leukerbad, kaufte im Jahr 1964 ein 100 m2 großes Grundstück (Parzelle Nr. 4707) von Peter Grichting. Auf diesem Grundstück entspringt eine Thermalquelle, die Loretan für den Betrieb eines Schwimmbades bei seinem Hotel nutzen wollte. Die Gemeinde Leukerbad erwirkte jedoch eine vorsorgliche Verfügung, die Loretan die Fortsetzung der Arbeiten zur Fassung der Quelle verbot. Die Gemeinde reichte anschließend Klage ein mit dem Ziel, festzustellen, dass die Quelle im Eigentum der Gemeinde steht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Thermalquelle dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie entspringt, gehört. Nach Art. 704 Abs. 1 und Art. 667 Abs. 2 ZGB sind Quellen Bestandteile des Grundstücks, auf dem sie entspringen, und können nur zusammen mit diesem Grundstück erworben werden.

Das Bundesgericht stellte fest, dass sich das Grundeigentum des Beklagten Loretan bis zum äußersten oberen Rand der Felswand erstreckt, aus der die Quelle entspringt. Somit befindet sich der Quellpunkt im Bereich seines Grundeigentums. Auch wenn das die Quelle speisende…