Art. 702 ZGB
Im Allgemeinen
Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau‑, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 74_I_14713 Zitierungen01.01.1948 · 13 Zitierungen
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2BGE 77_I_2115 Zitierungen01.01.1951 · 5 Zitierungen
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3Sicherstellung einer hinreichenden Zufahrt; Pflicht des Grundeigentümers, einem Nachbarn dienende Erschliessungsanlagen auf seinem Land zu dulden ("öffentlichrechtliches Notwegrecht", § 104 PBG SO)4 Zitierungen
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41. Sinn und Tragweite der Artikel 686, 695, 696 und 702 ZGB (Erw. 1 und 2). 2. Der Eigentümer, und ebenso der Inhaber eines Baurechts, ist grundsätzlich im Rahmen der geltenden Bauvorschriften in der baulichen Gestaltun…3 Zitierungen
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5Erwerb mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke2 Zitierungen
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6Baulandumlegung, Landabtretung für Erschliessungsstrassen, gesetzliche Grundlage2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung; Skiabfahrtszone3 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 29.07.20151 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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