Sachverhalt
Die Kläger, Eigentümer des Gebäudes Nr. 1001 (Parzelle 36 und 36a der Spitalgasse), haben gegen die Gesellschaft Devo Bern "A" Immobilien AG, Inhaberin des Baurechts am Gebäude Nr. 996 (Neuengasse 43), Klage erhoben, damit diese verpflichtet wird, entlang des Von Werdt-Durchgangs eine Trennwand mit einem maximal 1 Meter breiten Zugangstor zu errichten und ihr Gebäude so umzubauen, dass es vom Von Werdt-Durchgang aus nur noch durch dieses Tor zugänglich ist. Das Appellationsgericht des Kantons Bern hat dem Antrag stattgegeben. Das Bundesgericht hat jedoch die Beschwerden der Beklagten und der Streithelfer gutgeheißen und den Antrag abgelehnt.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass allein die Existenz eines Gebäudes oder dessen Gestaltung noch keine widerrechtlichen Eingriffe im Sinne von Art. 684 ZGB darstellen. Die Kläger können sich nicht auf Art. 679 ZGB berufen, da die Personen, die den Von Werdt-Durchgang vom Inter-Passage aus benutzen, keine Herrschaft über das Grundstück der Beklagten ausüben. Auch Art. 641 Abs. 2 ZGB erlaubt nicht, die Beseitigung eines Zustands zu verlangen, sondern nur eine Unterlassungsklage. Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine dauerhafte…