Art. 684 ZGB

Übermässige Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung
    · 08.02.2008 · 88 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Entschädigungsbegehren für die Auswirkungen der Flughafenplanung (Lärm- und Sicherheitszone) sowie für die Immissionen aus dem Flugbetrieb
    · 17.09.1997 · 88 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Formelle Enteignung, Nachbarrechte, Einwirkungen eines Flughafens (Art. 5 EntG)
    · 10.10.2002 · 76 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Enteignung (Art. 5, 19 lit. b, 22 Abs. 1 und 69 EntG; Art. 684 ZGB). 1. Enteignung einer Dienstbarkeit; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Teilenteignung; Anrechnung der Vorteile an die Nachteile (Erw. 3). 2. Verzi…
    · 18.06.1968 · 72 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verhältnis des bundesrechtlichen Immissionsschutzes zum kantonalen Pflanzenrecht
    · 18.05.2000 · 69 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Immissionen aus dem Betrieb eines Hotels/Restaurants (Art. 684 ZGB)
    · 27.03.2000 · 66 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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