Erwägungen
Die Hotel E. AG betreibt ein alteingesessenes Hotel/Restaurant mit Saal und Terrasse an zentraler Lage in X. Im Februar 1996 eröffnete sie im Untergeschoss des Gebäudes die "Bar R.", einen Barbetrieb mit verlängerten Öffnungszeiten an Freitagen und Samstagen bis 02.00 Uhr. Die Nachbarin F. reichte daraufhin Immissionsklage gegen die Hotel E. AG ein.
Das Kantonsgericht Obwalden verpflichtete die Hotel E. AG, die Fenster von Restaurant und Bar zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr vollständig verschlossen zu halten und ab 22.00 Uhr im Freien keine Musik mehr zu machen oder machen zu lassen. Außerdem musste die Trampolinbenutzung auf dem Grundstück zeitlich beschränkt werden.
Das Obergericht des Kantons Obwalden hob das Urteil des Kantonsgerichts teilweise auf und verpflichtete die Hotel E. AG zusätzlich, den Restaurant- und Barbetrieb an Sonntag- bis Donnerstagabenden spätestens um Mitternacht und an Freitag- und Samstagabenden spätestens um 02.00 Uhr zu schließen. Außerdem musste sie an den Freitag- und Samstagabenden mit Wirtschaftsschluss nach Mitternacht einen Parkdienst unterhalten und im Freien zu keiner Zeit Musik machen oder machen lassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung der Hotel E. AG ab. Es führte aus, dass das Obergericht zu Recht festgestellt hatte, dass die regelmäßigen Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Hotel E. AG nach Mitternacht, insbesondere durch rücksichtslose Gäste beim Eintreffen und Verlassen der Lokalitäten sowie durch Musik auf der Terrasse, die Weckschwelle überschreiten und damit für normal empfindliche Menschen ausserordentlich störend sind.
Zwar müsse die…