Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] ist Stockwerkeigentümer einer Liegenschaft in unmittelbarer Nachbarschaft und Sichtweite des geplanten Standorts einer Mobilfunkantenne der Beschwerdegegnerin [B. AG] . Er erhob öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprache gegen das Baugesuch. Die Gemeinde erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. [A.] legte daraufhin Rekurs ein, der vom Baudepartement des Kantons St. Gallen teilweise abgewiesen wurde. Gegen den Rekursentscheid erhob [A.] Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, die teilweise gutgeheissen wurde. Daraufhin gelangte [A.] mit Beschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die geplante Mobilfunkantenne alle umweltrechtlichen Vorgaben erfüllt und die gesetzlichen Strahlungsgrenzwerte einhält. Daher könne von der Anlage keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehen, so dass die Ängste des Beschwerdeführers vor Gesundheitsschäden keine übermässigen ideellen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB…